Art. 15 DSGVO gegen Arbeitgeber Datenschutz Auskunft gegen Arbeitgeber

Arbeitnehmer haben einen unentgeltlichen Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem (Ex-)Arbeitgeber. Hier erfahren Sie alles, was Sie über diesen Anspruch wissen müssen.

Datenschutz Auskunft gegen Arbeitgeber

Recht auf Auskunft gegenüber Ihrem Arbeitgeber

Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf Auskunft der über Sie gespiehcerten Daten. Dieses Recht folgt aus Art. 15 DSGVO.

Wenn Sie dieses Recht geltend machen wollen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber zur Auskunft auffordern. Dies müssen Sie nicht unbedingt schriftlich tun. Allerdings sollten Sie einen Nachweis haben, dass Sie diesen Anspruch geltend gemacht haben. Inswoeit ist eine E-Mail empfehlenswerter als ein Telefonanruf.

Auch als Bewerber oder ehemaliger Beschäftigter haben Sie einen Anspruch auf diese Auskunft.

Welche Daten kann ich bekommen?

Häufig kommt die Frage auf, wie weit der Anspruch auf Auskunft geht. Kann ich von meinem Arbeitgeber etwa zwingen, sämtliche interne Korrespondenz oder auch rechtliche Gutachten etc. herauszugeben?

Hierzu hat das LG Köln bereits am 18. März 2019 (26 O 25/18) zu Art. 15 DSGVO entschieden: Das Gericht wies die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Versicherung auf eine vollständige Datenauskunft über die bei der Versicherung zur Person der Versicherungsnehmerin gespeicherten Daten ab. Nachdem die Beklagte während des Rechtsstreits wiederholt Auskünfte erteilt hatte und der Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, stehe der Klägerin kein weitergehender Auskunftsanspruch zu. Nach Auffassung des LG Köln bezieht sich der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht auf sämtliche internen Vorgänge wie z.B. Vermerke der Beklagten. Auch rechtliche Bewertungen oder Analysen der Beklagten seien keine personenbezogenen Daten.

Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.“*

Weitere Urteile

Umfang des Rechts auf Auskunft / Kopie (ArbG Frankfurt a. Main, Urt. v. 18.12.2019 – 9 CA 5307/19)

Sachverhalt

  • Auskunftsantrag des gekündigten Arbeitnehmers im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses
  • Auskunft zu einer „Geheimakte“

Urteil

  • Anspruch auf Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO wurde abgelehnt.
  • „Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung der Betroffenen.“

Schadensersatz für Fehler bei der Auskunft (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18 )

Sachverhalt

  • Vermeintlich verspätete, unvollständige und unrichtige Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO
  • Klage des gekündigten Arbeitnehmers auf Auskunft sowie Ersatz der erlittenen immateriellen Schäden

Urteil

  • Schadenersatz i.H.v. 5.000,00 EUR als Ausgleich für die immateriellen Schäden
  • Schaden i.S.d. DSGVO ist weit auszulegen. Die unvollständige und unrichtige Beantwortung des Auskunftsersuchens hat für sich betrachtet bereits zum Schaden geführt.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in interne Hinweisgebersysteme des Arbeitgebers (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18)

Sachverhalt

  • Auskunft über die Verarbeitung seiner „personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten“
  • Einsicht in die über ihn angelegte Fallakte im internen Hinweisgebersystem des Arbeitgebers

Urteil

  • Arbeitgeber hat Auskunft über die „Leistungs- und Verhaltensdaten“ zu erteilen
  • Weite Auslegung des Art. 15 DSGVO und hohe Anforderungen an die Darlegung entgegenstehender Rechte Dritter i.S.v. Art. 15 Abs. 4 DSGVO
  • Anhängig beim BAG unter Az. 5 AZR 66/19

Bei einer Kündigung zählt jeder Tag

Erhalten Sie ohne Kostenrisiko Rat von einem Experten. Wir unterstützen Sie dabei eine Abfindung oder die Rücknahme der Kündigung zu erreichen.

Ohne Kostenrisiko überprüfen
Kostenfreie Erstberatung bei Kündigung