Neue Verordnung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung „Home-Office nach Möglichkeit“ in Zeiten von Corona

Alle Informationen über die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Inbesondere ob ich einen Anspruch auf Home-Office habe oder mich der Arbeitgeber verpflichten kann ins Home-Office zu gehen.

Home-Office in Zeiten von Corona

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun eine ab dem 27.01.2021 bis zum 15.03.2021 befristet geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) erlassen und in § 2 Absatz 4 CoronaArbSchV Folgendes konkretisiert: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Allgemeines

Nach der CoronaArbSchV haben demnach Arbeitgeber ihren Beschäftigten mit Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Aufgabenbereichen die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice zu ermöglichen – und damit auch die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen –, wenn „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen.

Zwingende betriebsbedingte Gründe

Was insoweit "zwingende betriebsbedingte Gründe" sein könnten, wird weder in der CoronaArbSchV noch in deren Begründung näher konkretisiert, sodass stets eine Einzelfallbeurteilung erforderlich wäre.

Eine erste rechtlich unverbindliche Orientierungshilfe für die Beurteilung liefern die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichen FAQs. Danach sind zwingende betriebsbedingte Gründe denkbar, wenn die Tätigkeit aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht ins Homeoffice verlagert werden kann, da ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechthalten werden kann, wie ggf. bei

  • Bearbeitung bzw. Verarbeitung eingehender Post,
  • Bearbeitung des Warenein- und ausgangs,
  • Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten;
  • Reparatur- und Wartungsarbeiten (z.B. IT-Service);
  • Materialausgabe;
  • Hausmeisterdienste;
  • Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Auch eine fehlende IT-Ausstattung, die Arbeitsorganisation oder die Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können zumindest vorübergehend einen zwingenden betriebsbedingten Grund darstellen. Nach Auffassung des BMAS müssen entsprechende Verhinderungsgründe bzw. Versäumnisse allerdings schnellstmöglich – soweit möglich – beseitigt werden.

Dies kann damit auch zu einer erheblichen, finanziellen Herausforderung für Unternehmen führen, da nach der Begründung der CoronaArbSchV auch zusätzliche Sachkosten und Reorganisationsaufwände für Arbeitgeber in Kauf zu nehmen sind. Es wird nach alledem in jedem Fall auf die Verhältnismäßigkeit diesbezüglicher Maßnahmen im Einzelfall ankommen, zumal die Verpflichtung zur Ermöglichung von Homeoffice unabhängig von der Größe des Arbeitgebers gilt und insoweit auch zu beachten bleibt, dass die CoronaArbSchV (zumindest zunächst) nur befristet bis zum 15.03.2021 und damit im Hinblick auf Investitionen für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gilt.

Rechtsanspruch auf Home-Office?

Bei der CoronaArbSchV hanedelt es sich um keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice für die Beschäftigten. Es handelt sich ledglich um eine arbeitsschutzrechtliche Regelung und damit um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Verpflichtung auf Home-Office möglich?

Die Beschäftigten sind auch nicht verpflichtet, das „Angebot“ des Arbeitgebers auf eine Tätigkeit im Homeoffice anzunehmen. Die Begründung der CoronaArbSchV stellt insoweit klar, dass für die Beschäftigten keine Verpflichtung zur Nutzung von Homeoffice besteht und für die Umsetzung erforderlich ist, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung des Beschäftigten gegeben sind und zwischen Arbeitgeber und Beschäftigen eine Vereinbarung bzgl. Homeoffice getroffen wurde. Nehmen ggf. auch nur einzelne Beschäftigte das Angebot auf Homeoffice nicht an, können Arbeitgeber aus der CoronaArbSchV auch insoweit nicht das Recht ableiten, die Beschäftigten einseitig ins Homeoffice zu schicken.

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