Alles über die Verdachtskündigung Was tun bei Verdachtskündigung?

Für eine Verdachtskündigung reicht der bloße Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung. Erfahren Sie alles über eine mögliche Verdachtskündigung und Ihre Handlungsoptionen.

Was tun bei Verdachtskündigung?

Was ist eine Verdachtskündigung?

Die Verdachtskündigung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn ein bloßer Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhätnis im Raum steht. Es ist also gerade nicht erforderlich, dass jene Straftat oder Pflichtverletzung bewiesen werden muss. Normalerweise wird sie als außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

Wann kann mein Arbeitgeber kündigen?

Bei einer Verdachtskündigung sind dringende, schwerwiegende Verdachtsmomente wegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des Arbeitnehmers notwednig. Der Verdacht muss erdrückend sein und es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2012 – AZR 700/11). Auch muss dieser Tatverdacht das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer nachhaltig zerstören oder zu einer unerträglichen Belastung für das Arbeitsverhältnis führen und muss bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht fortbestehen.

Beispiele für eine Verdachtskündigung

  • Diebstahl
  • Betrug
  • Beleidung
  • Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz

Es können auch Straftaten, die außerhalb des Arbeitsplatzes begangenen wurden, eine Verdachtskündigung rechtfertigen (z.B: Trunkenheit im Straßenverkehr bei einem LKW-Fahrer).

Ausschöpfung aller möglichen, zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen

Der Arbeitgeber muss alles ihm zur Aufklärung Zumutbare getan haben. Vorausgesetzt wird insbesondere eine Anhörung des Arbeitnehmers, damit dieser zum Vorwurf Stellung nehmen kann.

Abmahnung nicht erforderlich

Eine Abmahnaung des Arbeitnehmer ist bei einer Verdachtskündigung nicht erforderlich. Eine Abmahnung setzt gerade ein beweisbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Bei der Verdachtskündigung handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung. Deshalb kommt es bei ihrem Ausspruch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von zwölf Wochen.

Gegen Verdachtskündigung vorgehen

Da die Verdachtskündigung nur auf bloßen Indizien und nicht auf Beweisen beruht, wird regelmäßig ein Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren angestrebt. Das kann bedeuten, dass für den Arbeitnehmer eine größtmögliche Abfindung ausgehandelt oder statt der fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird. So kann auch erreicht werden, dass keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt wird.

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