Alles über eine mögliche Sperre nach § 159 SGB III des Arbeitslosengeldes Keine Sperre bei Arbeitslosengeld wegen Aufhebungsvertrag

Erfahren Sie alle möglichen Konsequenzen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages und in welchen Konstellationen keine Sperre verhängt wird.

Keine Sperre bei Aufhebungsvertrag?

Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch eine Kündigung, sondern auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Dies hat viele Vorteile, nicht zuletzt, dass keine arbeitgeberseitige Kündigung als Makel in Ihrem Lebenslauf verbleibt. Aber auch können sämtliche Rahmenbedingungen rund um die Auflösung geregelt werden.

Allerdings birgt der Aufhebungsvertrag die Gefahr, dass er zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann.

Gleichstellung von Kündigung und Aufhebungsvertrag

Wenn Sie einen Job kündigen, obwohl sie bisher keine neue Arbeitsstelle gefunden haben, tritt die Sperrzeit ein.

Wann wird eine Sperrzeit verhängt?

Die wichtigsten Gründe sind für die Verhängung einer Sperre:

  • Sperrzeit bei eigenständiger Aufgabe des Arbeitsplatzes
  • Meldeversäumnisse
  • Arbeitsplatzablehnung während der Suche
  • unzureichende Eigenbemühungen
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Dauer der Sperrzeit

Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und ist geregelt in § 159 SGB III Abs. 3 und Abs. 4.

Bei einem wichtigen Grund keine Sperrzeit

Die Sperrzeit wird nicht verhangen, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Kündigung angeben kann (§ 159 I SGB III).

Sperrzeit wegen eines Aufhebungsvertrages?

Hierbei ist wichtig zu verstehen, dass eine Sperrzeit auch eintreten kann, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. In diesen Fällen wirken Sie aktiv an Ihrer Arbeitslosigkeit mit.

Arbeitgeberseitige Kündigung + anschließende Abwicklungsvereinbarung

Abwicklungsverträge sind Verträge, welche nach Ausspruch der Kündigung abgeschlossen werden. Die Verträge werden für die Beurteilung, ob eine Sperrzeit verhängt wird, oder nicht, aber mit den Aufhebungsverträgen gleichgestellt. Es kommt nicht darauf an, ob Sie erst eine Kündigung erhalten haben und dann einen Vertrag schließen oder bereits vorher.

Kündigung in Aussicht gestellt + Einhaltung der Kündigungsfrist + keine verhaltensbedingte Kündigung

Nach einer fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eine Eigenkündigung vor, wenn

  1. eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde
  2. die angedrohte Kündigung des Arbeitgebers auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt wurde, also nicht verhaltensbedingte Gründe
  3. die (vereinbarte oder gesetzliche) Kündigungsfrist eingehalten wurde
  4. der Arbeitnehmer nicht unkündbar war

Hierbei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung

In Anlehnung an § 1a KSchG eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Auf die Rechtmäßigkeit der dröhnenden Kündigung kommt es in diesem Fall nicht an.

Objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat

Dies können insbesondere bessere Chancen für ein berufliches Fortkommen sein, wenn durch den Aufhebungsvertrag erreicht werden kann, dass ein einvernehmliches Ausscheiden erreicht wird, was bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber durchaus positiver zu beurteilen ist, als eine Kündigung mit sich anschließendem Rechtsstreit. Achtung: bei diesem Grund kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Sonstige Gründe + objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu befürchten

Solche Gründe können insbesondere Vergünstigungen sein, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung keinen Anspruch gehabt hätte. Zu denken ist an Abfindungen, die höher als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr sind und der Arbeitnehmer ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages keinen Anspruch gehabt hätte. Achtung: auch bei diesem Grund kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich wird eine gezahlte Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Hiervon gibt es aber eine wichtige Ausnahme: wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungsfrist durch einen Aufhebungsvertrag beendet und erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (sog. Ruhen des Anspruches bei Entlassungsentschädgung)

Bei einer Kündigung zählt jeder Tag

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