Alles, was Sie bei einer drohenden betriebsbedingten Kündigung wissen müssen. Corona und Arbeitsrecht: Der ultimative Guide

Alle Fragen und Antworten zu Corona im Arbeitsrecht ✅ Von Experten beantwortet.

Corona und Arbeitsrecht

Corona und Arbeitsrecht: Der ultimative Guide

Ist weniger Umsatz durch Corona ein Kündigungsgrund?

Derzeit versuchen einige Unternehmen, Personal unter dem Deckmantel von Corona abzubauen. Häufig wird angebracht, dass der Umsatz wegen Corona massiv eingebrochen ist. Aber auch immer häufiger stellen wir fest, dass sich Unternehmen während der Pandemie mit ihrer eigenen Organisation befasst haben und allgemeine Einsparungen vornehmen wollen. So einfach ist das aber nicht. In fast allen Fällen sind die Umsatzeinbrüche durch Corona gerade nur temporär. Genau für diesen Fall wurden vom Staat zahlreiche Unterstützungsleistungen angeboten (z.B. Kurzarbeit), sodass eine Kündigung regelmäßig ausschneiden wird. Auch muss sich der Umsatzeinbruch auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis unmittelbar auswirken. Auch hieran fehlt es regelmäßig.

Hat der Arbeitgeber ein Sonderkündigungsrecht wegen Corona?

Nein. Es gibt keine besonderen Regelungen. Ein besonderes „Sonderkündigungsrecht“ gibt es nicht. Insoweit kommt es darauf an, ob es betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe gibt, die eine Kündigung rechtfertigen.

Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Denkbar ist, dass der Umsatz des Unternehmens wegen der Corona-Krise eingebrochen ist, sodass der Betrieb insgesamt oder teilweise eingestellt werden muss. Kündigt der Arbeitgeber nicht allen Beschäftigten eines Betriebs, muss er eine Sozialauswahl treffen und die weniger schutzwürdigen Mitarbeiter kündigen.

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kommt es auf ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers an, welches eine Kündigung rechtfertigen kann. Denkbar sind folgende Konstellationen:

  • der Arbeitnehmer verweigert die Arbeit aus Angst vor einer Infektion
  • der Arbeitnehmer erscheint obwohl er selbst infiziert ist, im Betrieb und gefährdet Mitarbeiter und Kunden
  • der Arbeitnehmer hält sich nicht an bestimmte Pflichten, wie z.B. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Beachte: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung müssen Sie grundsätzlich abgemahnt werden.

Abbruch der Quarantäne nach Urlaub

Wenn Sie z.B. in einem Risikogebiet Urlaub gemacht haben und sich anschließend nicht an die Quarantäne gehalten haben oder die Quarantäne abgebrochen haben, so droht Ihnen zumindest eine Abmahnung. Ob dieser Verstoß ausreichend ist ohne vorherige Kündigung eine Kündigung auszusprechen, werden die Arbeitsgerichte im Einzelfall entscheiden.

Personenbedingte Kündigung wegen Corona

Ein Grund der in der Person des Arbeitnehmers liegt, scheint bei Corona nicht denkbar. Ist ein Arbeitnehmer mit Corona infiziert, so wird die Corona Erkrankung nach einigen Wochen vorbei sein und der Arbeitnehmer kann die Arbeit wieder aufnehmen. Gleiches gilt sich bei einer behördlich angeordneten Quarantäne. Hier hat der Arbeitgeber sogar einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde

Darf mich mein Arbeitgeber wegen Corona Infektion kündigen?

Nein. Eine Corona-Infektion ist eine normale Erkrankung, die im Regelfall nach einiger Zeit wieder vorbei ist. Eine Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie trotz Erkrankung bei der Arbeit erscheinen und damit alle anderen Arbeitnehmer in Gefahr bringen.

Darf der Arbeitgeber Zwangsurlaub wegen Corona anordnen?

Aufschluss gibt ** § 7 Abs. 1 BurlG** (Bundesurlaubsgesetz), wonach bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sein denn, dass dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Vereinfacht gesprochen müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich einigen., wenn nicht dringende betriebliche Belange vorliegen.

Liegen wegen Corona dringende betriebliche Belange vor?

  • In der Gastronomie und anderen Geschäften, die aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wurden, werden grundsätzlich dringende betriebliche Belange vorliegen.
  • Was ist aber mit Unternehmen, die geöffnet sind? Rein wirtschaftliche Gründe, also z.B. ein Umsatzrückgang oder die nicht mögliche Auslastung der Arbeitnehmer rechtfertigen regelmäßig keine dringenden betrieblichen Belange. Auch hilft es dem Unternehmen nicht, da während des Urlaubs der Lohn vom Arbeitgeber auch weiterhin gezahlt werden muss.
  • Denkbar wäre aber, dass das Unternehmen mit dem Urlaub einer möglichen Unterbesetzung nach der Corona-Krise entgegen wirken möchte, da vermutlich eine Vielzahl der Mitarbeiter dann ihren Urlaub nehmen wollen. Zu berücksichtigen st jedoch, dass die Rechtsprechung dieses dringende betriebliche Belang nur bei drei Fünftel des Jahresurlaubes für angemessen hält.

Was tun, wenn sich mein Arbeitgeber nicht an Corona Regeln hält?

Sofern ein Betriebsrat besteht, sollten Sie sich in erster Linie an diesen wenden. Der Betriebsrat überwacht nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Betrieb, sondern hat auch ein Mitbestimmungsrecht. Er kann mit dem Arbeitgeber z.B. Betriebsvereinbarungen abschließen, die einklagbare Ansprüche enthalten.

Auch ist in diesen Angelegenheiten die Arbeitsschutzbehörde Ansprechpartner. Sie ist für die staatliche Kontrolle im Betrieb zuständig. Hier können Sie sich über das Fehlverhalten Ihres Arbeitgebers beschweren.

Kann ich zuhause bleiben, wenn mein Arbeitgeber sich nicht an Corona Regeln hält?

Neben den oben beschriebenen Möglichkeiten, ist insbesondere bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen nachvollziehbar, wenn Sie aus eigenem Antrieb, insbesondere aus Angst einer Infektion, der Arbeit fernbleiben wollen, sprich zuhause bleiben. Rechtlich spricht man von einem Zurückbehaltungsrecht, bei dem Sie den Lohnanspruch nicht verlieren. Allerdings sollten Sie hier vorsichtig sein: sollte es sich z.B. nicht um einen schwerwiegenden Verstoß handeln, so liegt ihrerseits Arbeitsverweigerung vor, mit der Folge, dass ihr Arbeitgeber Sie fristlos kündigen kann.

Ich muss mit Maske arbeiten, habe ich Anspruch auf zusätzliche Pausen?

Die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes führt zu höheren Belastungen des Arbeitnehmers. Gerade weil es das Atmen erschwert. Allerdings gibt es bereits erste Entscheidungen von Arbeitsgerichten, welche dem Arbeitnehmer keine zusätzlichen bezahlten Pausen zuerkennen.

Darf mein Arbeitgeber eine Corona Impfung verlangen?

Dem Arbeitgeber steht ein sog. Weisungsrecht nach billigem Ermessen zu (vgl. § 106 Abs. 2 GewO). Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch die Interessen des jeweiligen Arbeitnehmers auf körperliche Unversehrtheit, sowie informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber darauf angewiesen ist, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten (also geschlossene Räume) des Arbeitgebers notwendig ist und gerade kein Homeoffice möglich ist, spricht für ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse das ein gesteigertes Infektionsrisiko für alle dort tätigen Arbeitnehmer, sowie ein wirtschaftliches Risiko bei einer möglichen Betriebsstilllegung besteht. Insoweit dürfte eine Verpflichtung zulässig sein.

Wer zahlt den Corona Test, wenn mein Arbeitgeber es verlangt?

Verlangt der Arbeitgeber Corona Schnelltests, so hat er die Kosten dafür zu tragen.

Was bedeutete die Homeoffice-Pflicht bei Corona für mich?

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Wenn ich wegen Corona in Kurzarbeit bin, wird mein Urlaubsanspruch gekürzt?

Darf ich während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?

Mein Arbeitgeber verschweigt Corona!

Der Arbeitgeber darf einen Corona Fall nicht verschweigen. Vielmehr treffen ihn gegenüber den anderen Arbeitnehmern Informationspflichten. Hierbei ist zu differenzieren, ob es ein Verdacht oder einen bestätigten Corona-Fall im Unternehmen gibt.

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Darf der Arbeitgeber wegen Corona kündigen?

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Mein Arbeitgeber verlangt einen negativen Corona Test, ist das zulässig?

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