Alle Informationen über mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld Alles zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Erfahren Sie alles, was Sie über mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 3 SGB III wissen müssen.

Alles zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Nach § 159 SGB II ist eine Sperrzeit wie folgt definiert:

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Auch verliert der Arbeitssuchende bares Geld, denn die Ruhezeit wird auch nicht nachträglich ausgezahlt.

Aus unserer Erfahrung machen die Arbeitsagenturen bei der Verhängung von Arbeitslosengeld aber nicht selten Fehler, gegen die es sich lohnt vorzugehen.

Was bedeutet die Sperrzeit

Der Bezug von Arbeitslosengeld ruht, für die Dauer der Sperrzeit wenn der Arbeitssuchende sich versicherungswidrig verhält. Bei einer Sperrzeit erhält der Arbeitssuchende aber die ruhenden Bezüge nicht etwa im Anschluss an die Sperrzeit. Insoweit verliert der Arbeitssuchende die Beträge vollständig. Während der Sperrzeit ist der Arbeitssuchende aber weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und hat mit Ausnahme des Krankengeldes auch Anspruch auf die Leistungen.

Wie lange dauert die Sperrzeit

Je nach Grund der Sperrzeit beträgt sie zwischen einer und zwölf Wochen. Beträgt sie zwölf Wochen so mindert sich der Anspruch aber mindestens um ein Viertel. Insoweit können gerade ältere Arbeitssuchende (welche Anspruch auf zwei Jahre Arbeitslosengeld haben), insgesamt also sechs Monate.

Auch gibt es verschiedene Gründe, für die eine Sperrzeit verhängt werden kann. Diese können auch addiert werden, sodass auch mehr als zwölf Wochen verloren gehen kann.

Gründe für eine Sperrzeit

Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten haben, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. Dies sind nach § 159 Abs. 1 SGB III:

  • Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (vorsätzlich und grob fahrlässig)
  • Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung
  • Sperrzeit bei Meldeversäumnissen
  • Sperrzeit bei Arbeitsablehnung
  • Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen
  • Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Die Dauer variiert je nach Schwere des versicherungswidrigen Verhaltens und ist § 159 Abs. 3 und 4 SGB III zu entnehmen.

Wie kann ich eine Sperre des Arbeitslosengeldes verhindern?

Haben Sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses selbst herbeigeführt, z.B. durch Kündigung oder Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages, so kommt es darauf an, ob Sie einen wichtigen Grund hatten, der eine Sperre umgeht.

Bei Eigenkündigung

Bei einer Eigenkündigung kommen folgende wichtige Gründe in Betracht:

  • Sie haben gekündigt, um mit Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner zusammenzuziehen.
  • Sie haben gekündigt, um die Pflege oder Betreuung des Kindes oder einer unterhaltspflichtigen Person (Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, naher Angehöriger, etc.) zu übernehmen.
  • Sie haben gekündigt, weil Sie anderswo eine feste Zusage oder zumindest konkrete Aussicht auf eine neue Beschäftigung hatten (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 01.02.2012, Az. L 2 AL 49/09).
  • Sie haben gekündigt, weil Sie auf der Arbeit überfordertwaren und Sie dies sehr belastet hat (siehe LSG Hamburg, Urteil vom 14.01.2010, Az. L 5 AL 21/08).

Kündigung durch Arbeitgeber

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat, wird bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen oder personenbedingten Gründen keine Sperrzeit verhängt. Anders hingegen bei der sog. verhaltensbedingten Kündigung. Wenn Ihnen gegenüber eine Kündigung aufgrund Ihres Verhaltens ausgesprochen wird, geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie die Kündigung schuldhaft herbeigeführt haben.

Sie sollten sich daher unbedingt gegen eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers mit einer Kündigungsschutzklage wehren. In den meisten Fällen wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen, indem aufgenommen wird, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung endet.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R

Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet

Wir haben alle Informationen über eine mögliche Sperre in einem eigenen Artikel zusammengefasst. Diesen finden Sie hier.

Ist eine Verkürzung der Sperrzeiten möglich?

Ja, die Sperrzeit kann verkürzt werden. Bei der sog. Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) bei der regelmäßig die Sperrzeit von 12 Wochen angewendet wird, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.

Insbesondere wenn die Sperrzeit für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Hierbei spielen auch die Umstände eine Rolle, die zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes geführt haben.

Rechtsmittel gegen eine Sperrzeit

Gegen die Verhängung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie Ihr Verhalten, für welches die Sperre verhängt wurde, genügend entschuldigen können. Dies muss auch von Ihnen glaubhaft gemacht werden. Die Behörde überprüft dann die getroffene Entscheidung erneut. Dies kann bereits zu dem gewünschten Erfolgt verhelfen.

Hat der Widerspruch keinen Erfolg, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Häufig reicht es aber aus, dass die Arbeitsagentur auf geltende Rechtslage hingewiesen und die Fehler aufgezeigt werden. Lassen Sie sich beraten.

Unser Erfahrung nach verhängt die Arbeitsagentur häufig eine Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wurde. Dies ist aber nicht zwingend ein versicherungswidriges Verhalten, welches zu einer Sperrzeit führt.

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