Droht Ihnen eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber? Kündigung eines Arbeitsvertrages: Informationen im Überblick

Alles was Sie wissen müssen, wenn eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber droht ✅ Alle Informationen finden Sie hier.

Kündigung Arbeitsvertrag

Alles Wichtige zur Kündigung in Kurzform

  • 3 Wochen Frist: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt die sog. 3 Wochen Frist. Sie haben 3 Wochen Zeit, sich gegen die Kündigung zu wehren, z.B. im Rahmen eines Vergleiches eine Abfindung zu erlangen.
  • Eine Kündigung bedarf der Schriftform, d.h. ein unterschriebenes Papier ist erforderlich. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung als WhatsApp-Nachricht ist nicht wirksam
  • Eine Kündigung durch den Arbeitgeber darf in den meisten Fällen nur ausgesprochen werden, wenn ein verhaltensbedingter, betriebsbedingter oder personenbedingter Grund vorliegt.

Form der Kündigung

Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen. Das heißt, z.B. eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung, die als Telefax (Kopie!) übermittelt wird ist nicht ausreichend. Die Kündigung muss vom Arbeitgeber selbst unterschrieben sein. Kündigt beispielsweise ein Personalleiter oder ein Abteilungsleiter, so ist seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

Zugang der Kündigung

Auch muss die Kündigung Ihnen als Arbeitnehmer zugehen. Jenseits der direkten Übergabe sind häufig Fälle Problematisch, in denen Sie nicht anwesend (z.B. Krankheit oder Urlaub) sind. Die Kündigung muss in Ihren Machtbereich gelangen. Sie müssen diese nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen. So gilt eine Kündigung, die per Post an Sie geschickt und vom Postboten in Ihren Briefkasten gelegt wird, als zugegangen wenn sie unter regelmäßigen Umständen zur Kenntnis gelangt, d.h. am nächsten Tag des Zuganges.

Der Zeitpunkt ist entscheidend, für die 3-Wochen Frist, in der Sie sich gegen die Kündigung zur Wer setzen können.

Beteiligung des Betriebsrats

Ist ein Betriebsrat bei Ihrem Arbeitgeber vorhanden? Er muss vor der Kündigung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz ordnungsgemäß angehört angehört werden. Wenn die Anhörung nicht erfolgte oder fehlerhaft war, so ist die Kündigung unwirksam. Ist der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden, hat er aber der Kündigung widersprochen, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ende des Rechtsstreits weiter beschäftigen.

Kündigungsgründe

Der Arbeitgeber darf - sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist - nur in besonderen Fällen kündigen.

Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar wenn regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind und sie mindestens 6 Monate beschäftigt sind.

Der Arbeitgeber darf nur noch kündigen, wenn betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung vorliegen.

Achtung: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht, die dann fristlos ausgesprochen wird.

Die Gründe im Detail:

  • Von einer betriebsbedingten Kündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von betrieblichen Gründen kündigt. Diese Gründe müssen so schwer sein, dass sie einer weiteren Beschäftigung des Arbeitgebers entgegenstehen.
    Alle Informationen zur betriebsbedingten Kündigung
  • Wenn der Arbeitgeber wegen Gründen kündigt, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, so liegt eine personenbedingte Kündigung vor. Dies kann bei einer langjährigen Krankheit der Fall sein.
    Alle Informationen zur Kündigung wegen Krankheit
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber aussprechen, wenn der Arbeitnehmer gegen Pflichten des Arbeitsvertrages verstösst und dem Arbeitgeber deswegen an dem Festhalten an dem Arbeitsvertrag nicht mehr zumutbar ist.
    Alle Informationen zur verhaltensbedingten Kündigung

Sonderkündigungsschutz

Wenn Sie Schwanger sind, dem Betriebsrat angehören oder eine Schwerbehinderung haben, so besteht ein Sonderkündigungsschutz.

Sonderform: Änderungskündigung?

Bei einer Änderungskündigung wird der Arbeitsvertrag zwar gekündigt, jedoch gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag aber in der Regel mit schlechteren Konditionen angeboten.

Bei einer Kündigung zählt jeder Tag

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