Erfahren Sie alles über Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis und Kündigungsfristen
Wann kann ein Arbeitgeber Ihnen kündigen? Was passiert in der Insolvenz des Arbeitgebers und komme ich schneller aus dem Arbeitsvertrag heraus?
Übersicht des Artikels
Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine besonderen Kündigungsfristen regelt, gilt die die gesetzliche Regelung. In § 622 BGB sind die gesetzlichen Fristen geregelt. Von Abweichungen abgesehen, gilt eine Frist von vier Wochen (hierbei handelt es sich um 28 Tage und nicht z.B. einen Monat). Eine ordentliche Kündigung ist jeweils zum 15. und zum Monatsende möglich. Ausnahmen gelten beispielsweise bei der Probezeit. Dort beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen. In allen anderen Fällen verlängert sich die Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers nach Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate bei 20 Jahren. Das bedeutet, die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers verlängert sich nicht. Es sei denn, es wurde im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart.
Anders als im Gesetzt steht, sind Beschäftigungszeiten auch vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Arbeitsvertragliche Kündigungsfristen
Abweichende Kündigungsfristen können im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf in keinem Fall länger sein als die des Arbeitgebers. Auch darf die vereinbarte Frist nicht unter der gesetzlichen Frist liegen. Kündigungsfristen, die an die Betriebszugehörigkeit anknüpfen sind hingegen unproblematisch. Es ist lediglich zu berücksichtigen, dass eine Verlängerung auf Jahre eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann. Dies gilt auch, wenn sie für beide Parteien gleichermaßen gilt (BAG, Urt. v. 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16).
Besondere Situationen
Probezeit
In der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Denkbar ist, dass diese Zeiten im Arbeitsvertrag verlängert oder verkürzt werden.
Insolvenz des Arbeitgebers
Zunächst einmal gelten die ganz normalen Voraussetzungen. Eine Insolvenz kann auch nicht eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Natürlich kann es sein, dass durch die Insolvenz Aufträge zurückgehen oder Standorte geschlossen werden und dies eigenen betriebsbedingten Grund darstellt. Bei einer Insolvenzverwaltung sind aber nach § 113 InsO abweichende Kündigungsfristen von 3 Monaten zu beachten. Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag eine kürzere Zeit vereinbart, so kommt diese zur Anwendung. Weitere Besonderheiten gibt es bei der Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG. Eine Betriebsänderung liegt etwa dann vor, wenn ein Zusammenschluss mit anderen Betrieben, eine Einstellung von bestimmten Produktionen oder eine Änderung der Betriebsorganisation erfolgen soll. Dann sind nach § 125 InsO Kündigungen einfacher möglich, wenn vorher ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat stattgefunden hat.
Aushilfstätigkeit
Für Arbeitnehmer, welche lediglich zu Aushilfszwecken angestellt sind, kann eine kürzere Kündigungsfrist als vier Wochen festgesetzt werden, wenn die Aushilfstätigkeit nicht lediglich vorübergehend ist, also nicht über 3 Monate hinausgeht.
Kündigung ausgeschlossen
Ist die ordentliche Kündigung durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen , ist der Ausschluss für den Arbeitgeber bindend.
Komme ich schneller aus einem Arbeitsvertrag?
Was kann ich tun, wenn ich ein besseres Job-Angebot bekommen habe und schneller aus dem Arbeitsvertrag raus möchte? Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die (vereinbarten) Kündigungsfristen einhalten muss. Auch prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, ob etwaige Vertragsstrafen vereinbart sind. Wenn dies nicht der Fall ist, könnte Ihr alter Arbeitgeber Schadensersatz geltend machen. Wenngleich dieser Fall eher in seltenen Konstellationen zum Tragen kommt, sollten Sie mit Ihrem alten Arbeitgeber das Gespräch suchen und eine einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag anstreben.
Gelten andere Kündigungsfristen wegen Corona?
Nein, der Gesetzgeber hat im Rahmen von Arbeitgeber-Kündigungen keine erleichterten Regelungen vorgesehen. Insoweit gelten die vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen.