Alles was Sie wissen müssen Verhaltensbedingte Kündigung: Alle Informationen für Arbeitnehmer
Wann kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen? ✅ Alle Informationen ✅ Was Sie tun können
Übersicht des Artikels
- Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
- Wann darf eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden?
- Kann eine verhaltensbedingte Kündigung bei “Minderleistung” (“Low-performer”) ausgesprochen werden?
- Was ist eine Abmahnung und wann ist eine Abmahnung erforderlich?
- Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Droht eine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur bei einer verhaltensbedingten Kündigung?
- Häufige Fragen
- Kann eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen werden?
- Muss der Betriebsrat bei einer verhaltensbedingten Kündigung angehört werden?
- Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung immer unwirksam?
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Eine Kündigung aufgrund des Verhaltens (verhaltensbedingte Kündigung) darf vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat und es sich um ein steuerbares und vorwerfbares Verhalten handelt.
Wann darf eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden?
Für eine verhaltensbedingte Kündigung muss der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben. Hierbei kommen insbesondere in Betracht:
- Arbeitsverweigerung oder früheres Verlassen des Arbeitsplatzes und damit nicht die geschuldeten Stunden zu erfüllen
- Diebstahl beim Arbeitgeber (Achtung: die Rechtsprechung ist sehr streng, auch bei geringwertigen Sachen kommt eine Kündigung in betracht!)
- Ausübung weiterer Tätigkeiten, die in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen.
- Verstoß gegen betriebliche Regelungen (z.B. Private Nutzung von Internet / Telefon
- Beleidigungen oder wahrheitswidrige Anzeigen bei Behörden (z.B. Staatsanwaltschaft)
- sexuelle Belästigung
Kann eine verhaltensbedingte Kündigung bei “Minderleistung” (“Low-performer”) ausgesprochen werden?
Unser Minderleistung versteht man insbesondere langsames und fehlerhaftes Arbeiten, obwohl ein schnelleres bzw. fehlerfreies Arbeiten möglich ist.
Hier ist zunächst zu differenzieren, ob Sie fehlerfreier Arbeiten können oder nicht. Wenn Sie nicht fehlerfreier Arbeiten können, zum Beispiel weil Sie krank sind, handelt es sich gerade nicht um ein durch Sie steuerbares Verhalten. Dann kommt allenfalls eine personenbedingte Kündigung in Betracht.
Wenn Sie hingegen fehlerfreier arbeiten können ohne dies zu tun, dann liegt der Grund in Ihrem Verhalten. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht. Es ist aber nicht so, dass der Arbeitgeber Sie kündigen kann, weil Sie beispielsweise langsamer arbeiten als andere Arbeitnehmer. Vielmehr geht die Rechtsprechung in derartigen Fällen von einem Kündigungsgrund aus, wenn das Verhalten in die Richtung einer Arbeitsverweigerung geht (z.B. ⅓ weniger Leistung, als vergleichbare Arbeitnehmer).
Was ist eine Abmahnung und wann ist eine Abmahnung erforderlich?
Da der Arbeitnehmer Sie aufgrund ihres (steuerbaren) Verhaltens kündigen darf, welches Sie natürlich auch überdenken und ändern können, ist es regelmäßig erforderlich, dass der Arbeitgeber Ihnen vor einer Kündigung eine Abmahnung erteilt. Der Arbeitgeber muss Sie wegen eines identischen bzw. ähnlichen Verhalten abgemahnt haben. Es reicht nicht irgendeine Abmahnung aus.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Auch muss im Rahmen einer Interessenabwägung die Interessen des Arbeitgebers die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Hierbei ist folgende Dinge häufig zu berücksichtigen:
- Länge der Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Auswirkungen der Pflichtverletzung
- Höhe eines etwaigen Schadens
- Nachteilige betriebliche Auswirkungen der Pflichtverletzung
- bestehende Unterhaltspflichten und bestehende Schwerbehinderungen
Droht eine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur bei einer verhaltensbedingten Kündigung?
Ja. Die Arbeitsagentur für Arbeit wird in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist eine Sperrzeit dann zu verhängen, wenn ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses war. Dies ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung der Fall, da die Kündigung gerade auf dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Daher macht es durchaus Sinn, gegen eine verhaltensbedingte Kündigung mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.
Häufige Fragen
Kann eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen werden?
Nur bei schweren Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl, Spesenbetrug oder Ankündigung weiterer gleichartiger Pflichtverstöße) kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. In diesen Situationen hätte der Arbeitgeber aber auch häufig außerordentlich gemäß § 626 BGB hätte kündigen können. Als weiteres milderes Mittel hat der Arbeitgeber auch zu prüfen, ob nicht zum Beispiel eine Versetzung des Arbeitnehmers in Betracht kommt. Dies kann dann erforderlich sein, wenn die Handlung eng mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz zusammenhängt, z.B. sich der Arbeitnehmer nicht mit seinen dortigen Kollegen versteht. Gibt es andere mildere Mittel als eine Abmahnung?
Muss der Betriebsrat bei einer verhaltensbedingten Kündigung angehört werden?
Ja, der Betriebsart muss gemäß § 102 BetrVG im Vorfeld der Kündigung angehört werden, sonst ist die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam. Wenn der Betriebsrat der Kündigung aus einem im Gesetz vorgesehen Gründe widerspricht, so ist der gekündigte Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung immer unwirksam?
Wie oben ausgeführt, wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde. Auch genießen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern besonderen Kündigungsschutz: Mitglieder des Betriebsrats, schwerbehinderte Arbeitnehmer, bei denen besondere Verfahren beachtet werden müssen. Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden.